Zum Stichtag 01.01.2009 führt die Einführung des geplanten Gesundheitsfonds zu erheblichen unanagenehmen Nebenwirkungen für gesetzlich Versicherte. Nachfolgend zeigt eine Übersicht die Auswirkungen im Vergleich zu heute, zum Stichtag 01.01.2009 und in der privaten Krankenvollkostenversicherung.
Regelung bis 31.12.2008 | Regelung ab 01.01.2009 | Private Kranken Vollkostenversicherung | ||
BEITRAG Der Beitrag für die Versichertengemeinschaft eines Unternehmens wird individuell von jeder gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt - in Form eines bestimmten Prozentsatzes vom Einkommen bis zur max. Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. |
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BEITRAG Der Beitrag wird zentral durch die Politik für alle gesetzlichen Krankenkassen für alle Versicherten in Deutschland festgesetzt. |
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BEITRAG Der Beitrag richtet sich nach dem biometrischen Risiko, wie u.a. Eintrittsalter und Geschlecht sowie dem persönlichen Risiko. |
BEITRAGSHÖHE Die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten haben die Wahlmöglichkeit sich zwischen gesetzlichen Krankenkassen mit günstigen oder aber auch höheren Beiträgen frei zu entscheiden. |
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BEITRAGSHÖHE Nach Expertenmeinung wird der Beitrag bei 15,5 % liegen. Dieser Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen von der Höhe her gleich. Wer heute bei einer günstigen gesetzlichen Krankenkasse ist, muß mit erheblichen Mehraufwendungen kalkulieren. Dies können bis zu 700 Euro jährlich sein. |
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BEITRAGSHÖHE In der privaten Kranken Vollkostenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach der Tarifauswahl, einer eventuellen Selbstbeteiligung und eventuellen Zusatzleistungen, wie Krankenhaustagegeld und/oder Krankengeld |
LEISTUNGEN UND FINANZEN Die Beiträge erhalten die gesetzlichen Krankenkassen direkt von Ihren Versicherten bzw. den entsprechenden Arbeitgebern der Versicherten. Die Beitragskalkulation ist somit für die Krankenkassen transparent und kann für Leistungsausgaben einkalkuliert werden. |
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LEISTUNGEN UND FINANZEN Die Beiträge aller gesetzlich Versicherten werden zentral in einen Topf bezahlt, der Gesundheitsfonds. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten aus diesem Topf eine bundeseinheitliche Zuweisung für Ihre Versicherten. Zum Ausgleich für Personen mit erheblichen Krankheiten die vermehrt bei einer Krankenkasse versichert sind, erhalten diese den sog. Risikostrukturausgleich zur Riskooptimierung. Sind die Zuweisungen nicht ausreichend, muss die betroffene Krankenkasse einen zusätzlichen Beitrag von Ihren Versicherten erheben. |
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LEISTUNGEN UND FINANZEN Die Beiträge an die privaten Krankenversicherungen werden direkt vom Versicherungsnehmer an das Unternehmen bezahlt. Bestandteil des Beitrages ist ein Baustein zur Bildung von Altersrückstellungen. Diese dienen dazu den Beitragsaufwand im Alter auf dem nahezu gleich Niveau zu halten. |
KONSEQUENZEN Die Beiträge werden kassenbezogen kalkuliert und nicht politisch "diktiert". |
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KONSEQUENZEN Der Beitragsaufwand steigt für viele Versicherte erheblich. |
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KONSEQUENZEN Die Beiträge werden wie bisher nach dem biometrischen und persönlichen Risiko, sowie nach der Tarifauswahl kalkuliert. |
Leistungsausschlüsse, Eigenleistungen und Zuzahlungen in der GKV |
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70er Jahre | |
Arzneimittel: | Zuzahlung von 1,- DM je Arzneimittel |
Zahn/Zahnersatz: | Gekürzte Zuschüsse für Zahnersatz: Begrenzung auf 80% der Gesamtkosten = Eigenbeteiligung 20% ohne Obergrenze
Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung von bis zu 20% |
Heilmittel: | Zuzahlung von 2,- DM für Heilmittel |
Hilfmittel: | Zuzahlung von 1,- DM für Verbandmittel Zuzahlung von 2,- DM für Brillen |
Fahrtkosten: | Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten Fahrkosten i.H. von 3,50 DM |
Befreiung von: | Rentner, Schwerbehinderte und Bezieher von Kranken-/Übergangsgeld sind ab Ende der 70er Jahre nicht mehr von Zuzahlungen befreit |
Sonstiges: | Einschränkungen bei der beitragsfreien Familienversicherung, bei Kuren und Haushaltshilfe und beim Familienhilfeanspruch |
80er Jahre | |
Arzneimittel: | Bagatell-Medikamente (Medikamente des "täglichen Bedarfs" zum Beispiel gegen Erkätungskrankheiten, Reisekrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika) werden für über 18-Jährige nicht mehr bezahlt Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983 |
Zahn/Zahnersatz: | Leistungszuschuss für Zahnersatz von 80% auf 60% reduziert |
Krankenhaus: | Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung: Eigenanteil 5,- DM pro Tag für max. 14 Tage (als Ersatz für häusliche ersparte Pflegekosten) Krankenhausverweildauer bei normaler Entbindung wird auf 6 Tage (vorher 10 Tage) beschränkt |
Rehabilitation: | Die Voraussetzung für Rehabilitationsleistungen werden verschärft |
Heilmittel: | Zuzahlung für Heilmittel von 2,- auf 4,- DM erhöht |
Hilfmittel: | Erhöhung der Zuzahlung für Verbandmittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- im Jahr 1983 Erhöhung der Zuzahlung bei Brillen von 2,- DM auf 4,- DM Für Versicherte über 14 wird der Versorgungsanspruch mit Brillen eingeschränkt (bei gleichbleibender Sehfähigkeit frühestens alle 3 Jahre) |
Fahrtkosten: | Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten von 3,50 auf 5 DM |
Sonstiges: | 1983 Abschaffung der kostenlosen Krankenversicherung der Rentner als Versicherungsleistung der GKV |
1989 | |
Arzneimittel: | Erhöhung der Zuzahlung je Arzneimittel von 2,- auf 3,- DM (zunächst nur bei Nichtfestbetragsmitteln) Per Rechtsverordnung können durch das BMG neben den schon seit Anfang der 80er Jahre ausgeschlossenen Bagatellarzneimittel weitere für unwirtschaftlich gehaltene Arzneimittel ausgeschlossen werden. Beschluss zur Einführung einer Negativliste für Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Die Kosten für so gekennzeichnete Medikamente trägt der Versicherte allein. |
Zahn/Zahnersatz: | Höhe der Zahnersatzleistung von nun ab von jährlichen Versorgeuntersuchungen (Bonusheft) abhängig. Ohne Bonusheft Zuschuss in Höhe von max. 50% ggf. mit Bonus Zuschuss 50% +10% |
Krankenhaus: | Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM für max. 14 Tage pro Jahr |
Rehabilitation: | Zuzahlung pro Tag in Höhe von 10,- DM (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung pro Tag in Höhe von 10,- DM für max. 14 Tage |
Heilmittel: | 10% der Kosten als Zuzahlung |
Hilfmittel: | Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um min. 0,5 Dioptrien Zuschuss für Brillengestell nur 20,- DM (= Erhöhung der Eigenleistung) Kontaktlinsen nur noch in besonders schweren Fällen Keine Batterien mehr für Hörgeräte |
Fahrtkosten: | Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse) 20,- DM Eigenanteil bei Fahrt zur stationären/ambulanten Behandlung |
Sterbegeld: | Sterbegeld nur noch 2.100,- DM anstatt 2.300,- DM. Begrenzung für Mitversicherte auf 1.050,- DM Für Neumitglieder (nach 1.1.1989 eingetretene Mitglieder) überhaupt kein Anspruch mehr auf Sterbegeld |
Befreiung von Zuzahlungen: | Härtefallklausel: Versicherte mit sehr niedrigem Einkommen sind als Härtefälle von allen Zuzahlungen befreit Überforderungen auf generell insgesamt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei höheren Einkommen lag dieses Grenze bei 4% |
Sonstige: | Keine Versicherungsleistung mehr für Behandlungskosten im Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen |
1990 | |
Arzneimittel: | Inkrafttreten der Negativliste (siehe auch 1989) |
Krankengeld: | Nettoabsenkung der Krankengeldes durch Versteuerung des Krankengeldes bei einer Freigrenze von 800 DM (Basis: Einkommenssteuergesetzt § 32 b) |
1992 | |
Heilmittel: | Die erstmals erarbeiteten Heilmittelrichtlinien schließen zahlreiche Massagen, Bäder und andere physikalischen Anwendungen als nicht verordnungsfähige Heilmittel aus dem GKV-Leistungskatalog aus |
1993 | |
Arzneimittel: | Neue Zuzahlungsregel: Zuzahlung für Versicherte über 18 je nach Packungsgröße zwischen 3,-/5,- und 7,- DM |
Zahn/Zahnersatz: | Bei wenigen Ausnahmen keine Kieferorthopädie für Erwachsene (Ausnahme: schwere Kieferanomalien) Keine Erstattung von großen Brücken, zum Beispiel zum Ersatz von mehr als 4 Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Sei- tenzahnbereich |
Krankenhaus: | Zuzahlung von 10,- DM auf 11,- DM pro Tag (alte Länder) und auf 8,- DM (neue Länder) für max. 14 Tage pro Jahr |
1994 | |
Zahn/Zahnersatz: | Reduzierung der Zuschüsse beim Zahnersatz auf 45% beziehungsweise 55% (mit Bonusheft) |
Krankenhaus: | Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus auf 12,- DM in den alten Ländern und 9,- (neue Länder) für max. 14 Tage |
1997 | |
Arzneimittel: | Erhöhung der Zuzahlungen je nach Packunsgröße von 3,-/5,-/7,- DM auf 4,-/6,-/8,- DM (ab Januar) und auf 9,-/11,-/13,- DM (Juli) |
Zahn/Zahnersatz: | Keine Zahnersatz mehr für die Jahrgänge 1979 und jünger Keine Erstattung für Inlays Nur noch Festzuschuss anstatt prozentualer Zuschuss |
Krankenhaus: | Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 12,- auf 17,- DM bzw. von 9,- auf 14,- DM in den neuen Ländern (max. 14 Tage) Krankenhausnotopfer in Höhe von 20,- DM (für 3 Jahre jährlich) |
Rehabilitation: | Erhöhung der Selbstbeteiligung: 25,- statt 12,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 20,- statt 9,- DM (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je Tag 17,- DM (alte Länder) und 14,- DM (neue Länder) (max. 14 Tage) Kuren werden von 4 auf max. 3 Wochen verkürzt. Das Wiederholungsintervall verlängert sich dabei von 3 auf 4 Jahre |
Heilmittel: | 15% der Kosten als Zuzahlung |
Hilfmittel: | Keine Leistung mehr für das Brillengestell Zuzahlung von 20% der Kosten bei kleinen Hilfmitteln (Bandagen, Einlagen und Verbänden für Kompressionstherapie) |
Krankengeld: | Senkung auf 70% (vorher 80%) des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts |
Fahrtkosten: | 25,- DM Zuzahlung bei Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung |
Befreiung von Zuzahlungen: | Eigenanteil oder Zuzahlung zu tragen haben, beträgt ab 1997 einheitliche maximal 2% (für chronische Kranke 1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt |
1999 | |
Arzneimittel: | Senkung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße auf 8,-/9,-/10,- DM |
Zahn/Zahnersatz: | Jahrgänge ab 1979 erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz Rücknahme des Festzuschusses beim Zahnersatz - statt Festzuschuss prozentualer Festzuschuss von 50% bis 65% (je nach Vorsorge) |
Krankenhaus: | Rücknahme des Krankenhausnotopfers |
Sonstige Zuzahlung: | Zuzahlung für volljährige Versicherte bei verodnungsfähigen psychotherapeutischen Leistungen in Höhe von 10,- DM pro Sitzung (für 1999 zunächst geplant und Ende 1998 wieder zurückgenommen) |
Befreiung von Zuzahlungen: | Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal 1% ihres Bruttoeinkommens, danach sind sie von jeglichen Zuzahlungen befreit |
2000 | |
Arzneimittel: | Festschreibung eines Verfahrens zur Einführung einer Positivliste für verordnungsfähige Arzneimittel = Leistungsausschluss für Arzneimittel außerhalb der Positivliste (Vorhaben aufgegeben) |
Rehabilitation: | Absenkung der Selbstbeiteiligung bei Rehabilitation: 17,- statt 25,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 14,- statt 20,- DM |
2001 | |
Krankenhaus: | Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau von 17,- DM (max. 14 Tage) |
Rehabilitation: | Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau 17,- DM (auch bei Anschlussrehabilitation) |
Heilmittel: | Neue Heilmittelrichtlinie definiert erstmalig eine "Regelversorgung" (Indikation zugeordnete Heilmittel + Verordnungsmengen) zur Be- schreibung eine wirtschaftlichen Verordnungsverhaltens Verordnung außerhalb der "Regelversorgung" nur noch bei gesonderter Begründung des Arztes sowie Genehmigung der Krankenkasse |
2002 | |
Arzneimittel: | Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht eine neue Negativliste unwirtschaftlicher Arzneimittel. Die darin genannten rund 2.000 Präparate werden ab sofort nicht mehr von der GKV be- zahlt (z.B. Fertigarzneimittel, die Vitamine mit Schmerzmitteln oder Rheumamitteln kombinieren) |
Diagnostik: | Beschluss des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen: Die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) wird nicht als ambulante Leistung zu Lasten der Krankenkassen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. (PET auch als ambulante Leistung erst ab 2007) |
2003 | |
Sterbegeld: | Halbierung des Sterbegelds auf 525,- € für Mitglieder beziehungsweise 262,5 für Mitversicherte in der GKV |
Sonstige: | Neuregelung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch auch mit Zahlungspflichten der Frau |
2004 | |
Arzneimittel: | Keine Erstattung mehr von nicht verschreibungspflichtigen Medikamen- ten/OTC-Präparate. Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für entwicklungsgestörte Jugendliche sind hiervon ausgenommen. Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität, z.B. Präparate zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits oder zur Steigerung der Potenzfähigkeit (Viagra) dürfen nicht zulasten der Kranken- kassen verordnet werden. Erhöhung der Zuzahlung je Arzneimittel auf 10%; min. 5€, max. 10€; allerdings nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels |
Praxis: | Praxisgebühr in Höhe vn 10€ pro Quartal für erste Inanspruchnahme ohne Überweisung (entfällt bei Impfungen und Vorsorge) Für Sozialhilfeempfänger gilt eine reduzierte Praxisgebühr von 1€ Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls 10€ als Praxisgebühr zu bezahlen |
Krankenhaus: | Erhöhung der Zuzahlung bei stationären Aufenthalt im Krankenhaus und stationären Kuraufenthalten auf 10€ je Tag. Maximal wird die Zu- zahlung an 28 Tagen im Jahr fällig (vorher 14 Tage) |
Rehabilitation: | Zuzahlung von 10€ pro Tag (zeitlich unbegrenzt) Anschlussrehabilitation nach Krankenausbehandlung: Zuzahlung von 10€ pro Tag, jedoch jetzt für max. 28 Tage im Jahr |
Heilmittel: | 10% der Kosten + 10 € je Verordnung als Zuzahlung Neue Heilmittelrichtlinie: Langfristverordnungen nur noch außerhalb des Regefalles, d.h. Weiterbehandlung nur bei schriftlicher Begrün- dung des Arztes und Genehmigung der Kasse Neue Heilmittelrichtlinie: Die maximalen Verordnungsmengen im Re- gelfall betragen bei physiotherapeutischen Maßnahmen 6, bei Sprach- und Ergotherapie 10 Einheiten je Verordnungsblatt. |
Hilfsmittel: | Anspruch auf Sehhilfen nur noch in schweren Ausnahmefällen 10% Zuzahlung bei jedem Hilfmittel; min 5€; max. 10€; allerdings nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln beträgt 10% je Packung; höchstens jedoch 10€ für den Monatsbedarf je Indikation |
Fahrtkosten: | Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur stationären Be- handlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse) Zuzahlung bei Fahrten zur ärztlichen Behandlungen 10% der Fahrtkosten; mindestens jedoch 5 und höchstens 10€ Verlegungsfahrten nur noch bei medizinischer Notwendigkeit |
Sterbegeld: | Sterbegeld wird vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. |
Sonstige Zuzahlungen: | müssen 10% der täglichen Kosten selbst getragen werden; min. 5€, max. 10€; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Zuzahlung entfällt bei Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen häuslichen Krankenpflege Zuzahlung in Höhe von 10% der Kosten pro Tag sowie 10€ ja Verordnung (max. 28 Tage pro Jahr) Bei Inanspruchnahme einer verordnungsfähigen Soziotherapie müssen 10% der täglichen Kosten selbst getragen werden; mit 5€, max 10€; aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten (zeitlich unbegrenzt) |
Befreiung von Zuzahlungen: | Veränderung der Überforderungsklausel: Chronische Kranke leisten nicht mehr nur im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maxi- mal 1% ihres Bruttoeinkommens, sondern dauerhaft Härtefallklausel wird ersatzlos gestrichen: Auch die bisher befreiten Härtefälle wie Sozialhilfeempfänger etc. müssen nun bis zu 2% ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen als Eigenleistung zuzahlen |
Sonstiges: | Entbindungsgeld und medizinische nicht begründbare Sterilisation werden vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen Künstliche Befruchtung: nur 3 anstatt 4 Versuche werden erstattet. 50% der Behandlungskosten sind selbst zu tragen; Altersgrenze zwischen 25 und 40 für Frauen beziehungsweise 50 bei Männern Erstattungen von Leistungen nur im EU-Ausland |
2005 | |
Zahn/Zahnersatz: | Anstatt prozentualer Erstattung (50% bis 65% mit Bonusheft) befundbezogene Festzuschüsse entspricht Zuschuss orientiert sich an Standardtherapie, das heißt, an der einfachen und zweckmäßigen Lösung |
2006 | |
Zahn/Zahnersatz: | Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis mindestens 30% unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschussses: Insulinanaloga zur Behandlung von Diabetes nur noch dann zu Lasten der GKV ver- ordnungsfähig, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin |
Psychotherapie: | Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses: Nutzen der Gesprächspsychotherapie ist für die Behandlung von psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - nicht belegt. Diese Behandlung kann auch künftig nicht als Leistung der GKV angewandt werden (nicht rechtskräftig) |
Akupunktur: | Für die Behandlung der Spannungskopfschmerzen und der Migräne wird Akupunktur nicht als Klassenleistung anerkannt |
2007 | |
Arzneimittel: | Verordnung spezieller, hochinnovativer Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten nur mit ärztlicher Zweitmeinung Nach Nutzenbewertung des Wirkstoffs Clopidogrel bei Gefäßkrankhei- ten beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss, dass Clopidogrel- bis auf wenige Ausnahmen - in bestimmten Therapien nicht mehr in der gesetztlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist Kassen können für abgegebene Medikamente, für die ein Rabattver- trag nach § 130a Abs. 8 SGB V geschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen, wenn Einsparungen zu erwarten sind |
Praxis: | Einstieg in das Verursacherprinzip im ambulanten Bereich: Leistungseinschränkungen bei "selbstverschuldeten" Krankheiten (Folgeerkran- kungen bei Tätowierungen; Piercing etc.) |
Krankenhaus: | Einstieg in das Verursacherprinzip im stationären Bereich: Leistungseinschränkungen bei "selbstverschuldeten" Krankheiten (Folgeerkrankungen bei Tätowierung; Piercing etc.) |
Krankengeld: | Kürzung, wenn Versicherte sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht induzierte Maßnahme (Tätowierung etc.) zugezogen haben |